Zum 01.01.2017 wurden im Zuge der Pflegereform die bisherigen Pflegestufen 0,1,2 und 3 von den fünf neuen Pflegegraden ersetzt. Mithilfe dieser Pflegegrade lässt sich die Pflegebedürftigkeit von betroffenen Menschen einschätzen. Diese Überleitung ist im Sozialgesetzbuch Elf fest geregelt.
Grund der Änderung von Pflegestufen in Pflegegraden ist der, dass nun mit Hilfe der Pflegegrade auch Menschen mit psychischen Erkrankungen oder geistigen Beeinträchtigungen (wie z.B. Demenz), wodurch sich ihre Alltagskompetenzen einschränken, berücksichtigt werden und Pflegeleistungen erhalten. Zuvor, als es noch die Pflegestufen gab, konnten lediglich die Menschen mit körperlichen Erkrankungen Pflegeleistungen beziehen.
Durch diese Reform werden körperlich und geistig eingeschränkte Menschen leistungsrechtlich völlig gleichgestellt.
Quelle: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/?CID=DE_SEM_608242693.29594283419&gclid=EAIaIQobChMIyuarpaed4QIVUkPTCh0GSwqZEAAYASAAEgLs8fD_BwE&gclsrc=aw.ds (Stand 25.03.2019).
Einteilung der Pflegegrade
Seit Januar 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch Selbstständigkeit in die fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Bei Pflegegrad 1 liegt eine geringe Einschränkung der Selbständigkeit vor, während Pflegegrad 5 bedeutet, dass eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegt.
Wie wird ein Pflegegrad ermittelt?
Wer im Jahr 2017 erstmals einen Antrag auf Pflegegrad bei seiner Pflegekasse gestellt hat, wurde nach einem neuen Prüfverfahren persönlich begutachtet. Dabei ermitteln Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder die MEDICPROOF GmbH bei privat Versicherten den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit. Die Pflegekasse des Antragstellers entscheidet dann über die Genehmigung eines Pflegegrades und den verfügbaren Pflegeleistungen.
Bei der Erfassung des Pflegegrades werden sechs Lebensbereiche betrachtet: die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die Selbstversorgung, der selbstständige Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Häufigkeit der Überprüfung
Wenn Sie ohne Unterstützung durch professionelle Kräfte von Ihren Angehörigen versorgt werden, müssen Sie in regelmäßigen Abständen gegenüber der Pflegekasse nachweisen, dass die Pflege in allen Aspekten gesichert ist. Bei Leistungen nach:
-Pflegestufe I und II erfolgt dieser Nachweis halbjährlich
-Pflegestufe III erfolgt dieser Nachweis vierteljährlich Quelle: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Stand: 11.6.19