Wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf, zum Beispiel nach einem Klinikaufenthalt oder beim vorübergehenden Aussetzen der häuslichen Pflege, wird von Kurzzeitpflege gesprochen. Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tagen im Jahr beschränkt. Für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung.
Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist eine Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich. Die Kurzzeitpflege kann nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung wie z.B. einem Pflegeheim durchgeführt werden.
Alle anerkannten Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 sowie Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen, haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Grundsätzlich setzen sich die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege aus den folgenden Faktoren zusammen: Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten (Instandhaltung etc.) und den Pflegekosten. Die Pflegekassen bezuschussen im Rahmen einer Kurzzeitpflege die anfallenden Pflegekosten mit einem Pauschalbetrag von 1.612 Euro. Dieser wird unabhängig vom Pflegegrad bezahlt, aber erst ab dem Pflegegrad 2.