Hierbei handelt es sich um Einrichtungen/Pflegedienste welche Personen versorgen, welche mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach §37 SGBV versorgt werden, unabhängig davon, ob Sachleistungsbezug nach dem SGBXI besteht.
1. Ergebnisqualität- Güte der Versorgung
a. Positive Patientenzufriedenheit bei mind. 3 befragten Pat. von 100
Entsprechend mind. 1 Pat von 50
Mündlich- fernmündlich- per Mail oder Fax erfragt
Hierzu können stellvertretend auch Angehörige oder Betreuer/Innen befragt werden
b. Positive Mitarbeiterzufriedenheit bei mind. 3 Mitarbeitern von 100
Entsprechend mind. 1 Mitarbeiter von 50
Mündlich- fernmündlich- per Mail oder Fax erfragt
c. Organisationen zur Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe von pflegebedürftigen und behinderten Menschen
Strukturqualität
a. Internetauftritt gute Qualität (Aktualität)
› Informativ
› Leichte Handhabung
b. Vielfältiges Freizeit- Begleitungsangebot
c. Räumliche Ausstattung
d. Qualifizierung der Mitarbeiter
Prozessqualität
a. Rückmeldung des/der Pflegeeinrichtung/Pflegedienst innerhalb der vorgegebenen Zeit
b. Absprachen und Vereinbarungen werden eingehalten
c. Konzept zum Beschwerdemanagement
d. Konzept zum Qualitätsmanagement
e. Konzept Hygienemanagement
f. Einhaltung der allgemein anerkannten deutschen Expertenstandards in der Pflege
Hinweis:
Die Einwilligung zu einem kegra-Interview der Bewohnerin/des Bewohners oder einer/eines hierzu Berechtigten (vertretungsberechtigte Person, gesetzlich bestellter Betreuer) ist Voraussetzung. Dies gilt im gleichen Maße auch für Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung/Pflegedienstes. Vor der Einholung der Einwilligung der Bewohnerin/des Bewohners oder einer hierzu berechtigten Person hat der Prüfer/die Prüferin diese in verständlicher Weise aufzuklären über-Anlass und Zweck sowie Inhalt, Umfang, Durchführung und Dauer der Maßnahme,-den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung und die Nutzung der dabei erhobenen personenbezogenen Daten,-die Freiwilligkeit der Teilnahme und -die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung. Aufklärung darauf hinzuweisen, dass im Falle der Ablehnung der Bewohnerin/dem Bewohner keine Nachteile entstehen.